Die meisten Pflegebedürftigen in Deutschland werden ausschließlich von Angehörigen oder Ehrenamtlichen zuhause versorgt. Um nicht nur den Pflegebedürftigen optimal zu versorgen, sondern auch die Pflegepersonen abzusichern, hat der Gesetzgeber die Sozialversicherung der Pflegepersonen geregelt.

Grundsätzlich besteht für die Pflegeperson eine beitragsfreie Versicherung in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, wenn beim Gepflegten mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegt und die ehrenamtliche Pflegetätigkeit an mindestens 10 Stunden in der Woche - verteilt auf wenigstens zwei Tage - geleistet wird. 
 
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung hängt der Versicherungsstatus vom Beschäftigungsverhältnis ab. Gegebenenfalls muss sich die Pflegeperson während einer Pflegezeit selbst um ihren Versicherungsschutz kümmern.

Kranken- und Pflegeversicherung

Unabhängig von der ehrenamtlichen Pflegetätigkeit besteht in den meisten Fällen ein eigener Kranken- und Pflegeversicherungsschutz oder eine Familienversicherung über den Ehegatten. Diese wird auch durch die Pflegetätigkeit nicht eingeschränkt.

Arbeitnehmer, die nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 zu Hause pflegen, haben Anspruch auf eine sechsmonatige unbezahlte Pflegezeit (bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten).
 
Wer daher seine Berufstätigkeit für die Dauer der Pflegezeit (maximal 6 Monate) aufgibt und keinen Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung hat, muss eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse auf Antrag einen Beitragszuschuss.

Arbeitslosenversicherung

Pflegetätigkeiten sind Versicherungszeiten

Die durch den Gesetzgeber festgelegten Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zahlt in diesem Fall die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Im Falle einer Arbeitslosigkeit wirkt sich dann diese Zeit anwartschaftsbegründend beim Anspruch auf Arbeitslosengeld aus.

Einzelheiten zur Arbeitslosenversicherung

Während einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit übernehmen wir die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn 

  • bei dem zu Pflegenden mindestens Pflegegrad 2 vorliegt,
  • die Pflege an mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage erbracht wird. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn der Mindestumfang durch Addition mehrerer Pflegen erreicht wird.
  • unmittelbar vorher Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat oder Arbeitslosengeld 1 bezogen wurde und
  • keine vorrangige Arbeitslosenversicherungspflicht (z. B. Beschäftigung, Elternzeit) gegeben ist.

Hat die Pflegeperson bereits die Regelaltersgrenze erreicht oder wurde bei ihr eine dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt, können keine Beiträge (mehr) gezahlt werden.

Wie hoch ist der Beitrag für Pflegepersonen?

Grundlage der Beitragsberechnung und damit auch eines eventuellen Arbeitslosengeldanspruchs ist eine fiktive Beitragsbemessungsgrundlage. Diese errechnet sich aus 50 % der Bezugsgröße, die durch den Gesetzgeber festgelegt ist. Die Beiträge ändern sich jährlich. Aktuell gilt: Bezugsgröße West = 3.535 € (2024), Bezugsgröße Ost = 3.465 € (2024).

Rentenversicherung

Für Personen, die wegen der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen nur eingeschränkt oder überhaupt nicht erwerbstätig sein können, zahlt die BAHN-BKK Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Rentenversicherungsbeiträge.

 

Wie erfolgt die Beitragsbemessung für Pflegepersonen?

Grundlage des Rentenanspruchs für Pflegepersonen sind fiktive beitragspflichtige Einnahmen, die für die geleistete Pflege zugrunde gelegt werden. Sie bilden die sogenannte Beitragsbemessungsgrundlage. Diese errechnet sich aus einem bestimmten Prozentsatz der Bezugsgröße, die durch den Gesetzgeber festgelegt ist.

Maßgebend für diesen Prozentsatz ist der festgestellte Pflegegrad und die Art der Pflegeleistung (Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung):
 

BeitragsbemessungsgrenzePflegegeld*Kombinationsleistung*Sachleistung*
Pflegegrad 227 %22,95 %18,90 %
Pflegegrad 343 %36,55 %30,10 %
Pflegegrad 470 %59,50 %49,00 %
Pflegegrad 5100 %85,00 %70,00 %

* Bezugsgröße jeweils in %
 

Die Zeiten, in denen Pflegepersonen Pflichtbeiträge gutgeschrieben werden, sind auf die für die verschiedenen Rentenarten (Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten) notwendigen Wartezeiten von 5, 15, 20, 25 und 35 Jahren anrechenbar und können somit Rentenansprüche begründen.

Wann übernimmt die Pflegekasse die Rentenversicherungsbeiträge?

Bei Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte wird grundsätzlich unterstellt, dass die Pflege ehrenamtlich – also „nicht erwerbsmäßig“ – ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflegeperson vom Pflegebedürftigen eine finanzielle Anerkennung erhält.
 
Für andere Personen, wie Nachbarn oder Bekannte, gilt die Pflege als ehrenamtlich, wenn die an sie weitergereichte finanzielle Anerkennung durch den Pflegebedürftigen nicht höher ist als ein – dem festgestellten Pflegegrad entsprechendes – Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.

Wann übernimmt die Pflegekasse die Rentenversicherungsbeiträge?

Die Pflege

  • wird nicht erwerbsmäßig durchgeführt.
  • wird zuhause erbracht.

Die Pflegeperson

  • hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz.
  • bringt wenigstens 10 Stunden wöchentlich - verteilt auf mindestens zwei Tage - für die Pflege auf; wobei der Mindestumfang von 10 Stunden auch durch die Addition von Pflegezeiten bei mehreren pflegebedürftigen Personen erreicht werden kann (Additionspflege).
  • übt diese Pflegetätigkeit voraussichtlich mehr als 2 Monate oder 60 Tage im Jahr aus.
  • ist neben der Pflegetätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig und
  • hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.

Der Pflegebedürftige

  • hat einen Anspruch auf Leistungen aus der deutschen sozialen oder privaten Pflegeversicherung aus mindestens Pflegegrad 2.


Auch wer neben seiner Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit „Null“ oder Bürgergeld erhält, ist versichert. Gleiches gilt, wenn Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Wann besteht keine Versicherungspflicht?

Wird die Pflege ausgesetzt, so ruht für diesen Zeitraum auch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
 
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  • Wird der Pflegebedürftige vollstationär im Krankenhaus aufgenommen oder erhält er eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung, bleibt die Versicherungspflicht in den ersten vier Wochen bestehen. Schließt sich die Rehabilitation direkt an den Krankenhausaufenthalt an, sind insgesamt nur die ersten vier Wochen weiterhin versicherungspflichtig.
  • Für die Dauer eines Erholungsurlaubs von der Pflege – maximal bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr – werden die Rentenversicherungsbeiträge weitergezahlt. Dies gilt auch, wenn die Pflege im Laufe eines Kalenderjahres begonnen oder beendet wird. Erholungsurlaub von der Pflege kann auch in mehreren Zeitabschnitten genommen werden. Der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Kalenderjahr neu.