Zuzahlung & Erstattung
Einen Großteil Ihrer Gesundheitskosten tragen wir. Es gibt jedoch Leistungen, bei denen Sie eine Zuzahlung leisten müssen - jedoch nur bis zu einer gewissen Grenze, der sogenannten Zuzahlungs- oder Belastungsgrenze.
Zuzahlungsrechner
Ihre persönliche Zuzahlungsgrenze rechnen Sie hier ganz einfach selbst aus:
Liegen Ihre Zuzahlungen über dem errechneten Betrag, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag. Nutzen Sie hierfür unseren Erstattungsantrag.
Leistung | Zuzahlung | Bemerkung | |
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Arzneimittel | 10 % | mind. 5 €, max. 10 € je Medikament | Zuzahlung nicht höher als der Preis des Medikaments |
Häusliche Krankenpflege | 10 % | je Tag der Inanspruchnahme | Zusätzlich 10 € je Verordnung, Zuzahlung für höchstens 28 Leistungstage im Kalenderjahr |
Haushaltshilfe | 10 % | mind. 5 €, max. 10 € je Tag der Inanspruchnahme | |
Heilmittel | 10 % | je einzelner Leistung | Zusätzlich 10 € für die gesamte Verordnung |
Hilfsmittel | 10 % | mind. 5 €, max. 10 € je einzelner Leistung | Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B. Ernährungssonden, Windeln bei Inkontinenz: Zuzahlung von 10 % je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 € pro Monat |
Krankenhausbehandlung | 10 € je Kalendertag | Zuzahlung für höchstens 28 Kalendertage im Kalenderjahr | |
Soziotherapie | 10 % | mind. 5 €, max. 10 € je Tag der Inanspruchnahme | |
Stationäre Versorgung | 10 € je Kalendertag | ||
Stationäre Rehabilitation | 10 € je Kalendertag | Bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf 28 Kalendertage pro Jahr | |
Ambulante Rehabilitation | 10 € je Behandlungstag | Bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf 28 Kalendertage pro Jahr | |
Fahrten zur stationären (und in Ausnahmefällen zur ambulanten) Behandlung | 10 % | mind. 5 €, max. 10 € je Fahrt |
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Verbandmittel | 10 % | mind. 5 €, max. 10 € je Mittel | Zuzahlung nicht höher als der Preis des Mittels |
Unser Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihnen die jeweilige Zuzahlung quittiert wird. Wir empfehlen Ihnen, alle Quittungen und Belege aufzubewahren.
Nein, Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag müssen nichts zuzahlen. Einzige Ausnahme sind die Fahrtkosten – hier gilt auch für Kinder und Jugendliche eine Zuzahlung von 10 %, mindestens jedoch 5 € und maximal 10 € je Fahrt. Weitere Informationen zu den Fahrtkosten finden Sie hier.
Diese Zuzahlungsgrenze errechnet sich aus den jährlichen Bruttoeinnahmen des gesamten Familienhaushalts. Dazu zählen
- die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner (bei gleichgeschlechtlicher Ehe)
- sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder (einschließlich Enkel-, Stief- und Pflegekinder).
Für Kinder und Ehegatten gibt es Freibeträge.
Es gilt folgende Regel:
- 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen sind als Beteiligung zumutbar.
- Für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei 1%.
Ja, wenn Sie Zuzahlungen über Ihre persönliche Zuzahlungsgrenze (s.o.) hinaus geleistet haben, können Sie sich diese auf Antrag von uns erstatten lassen. Wir zahlen Ihnen dann den entsprechenden Betrag aus und bescheinigen Ihnen, dass Sie ab diesem Zeitpunkt für das laufende Kalenderjahr keine Zuzahlungen mehr leisten müssen.
Bitte beachten Sie:
Selbstbeteiligungen, die über die Vertragsleistungen hinausgehen, können wir jedoch nicht berücksichtigen. Dazu zählen z.B. Privatbehandlungen, nicht genehmigte Fahrten zur ambulanten Behandlung, Zahlungen für Arzneimittel oberhalb von Festbeträgen oder ausgeschlossene Hilfsmittel. Dies gilt auch für die Aufwendungen für Zahnersatz.
Bitte reichen Sie für die Erstattung diese Unterlagen bei uns ein:
- Antrag auf Erstattung von Zuzahlungen, vollständig ausgefüllt mit Bankverbindung und Unterschrift
- Kopien Ihrer Einkommensnachweise:
- Lohn-/Gehaltsabrechnungen mit Angabe der Sonderzahlungen
- Rentenbescheid(e) (auch über Zusatzrente/n)
- Bescheid der Bundesagentur für Arbeit
- Bescheid des Sozialhilfeträgers oder der Kriegsopferfürsorge
- Bescheid über bedarfsorientierte Grundsicherung
- Angaben über Zinseinkünfte
- Angaben über Mieteinnahmen
- Belege über die geleisteten gesetzlichen Zuzahlungen inklusive der entsprechenden Zahlungsnachweise mit diesen Angaben:
- Vor- und Zuname des Empfängers
- Art der Leistung (z.B. Arzneimittel oder Heilmittelverordnung)
- Zuzahlungsbetrag
- Abgebende Stelle (z.B. Apotheke)
- Datum der Abgabe
- Unser Tipp: Viele Apotheken stellen Sammelquittungen für Arzneimittelzuzahlungen aus. Fragen Sie einfach bei Ihrer Apotheke nach.
- Gegebenenfalls Bescheinigung einer chronischen Krankheit, da sich Ihre Zuzahlungsgrenze in diesem Fall auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen reduziert. Die chronische Krankheit muss seit mindestens einem Jahr bestehen und muss einmalig mit einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden. Ausnahmen sind Teilnehmende an einem DMP oder Schwerpflegebedürftige ab Pflegegrad 3, die bei uns versichert sind – sie benötigen keine ärztliche Bescheinigung.
Wenn Sie uns den Betrag in Höhe Ihrer persönlichen Zuzahlungsgrenze als Vorauszahlung zahlen, brauchen Sie keine Quittungen und Belege zu sammeln. Wir stellen Ihnen dann einen Befreiungsausweis für das gesamte Jahr aus.