Pflegezeit
6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung
Beschäftigte können bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung zu pflegen. Diese Möglichkeit gibt es auch für die außerhäusliche Betreuung von pflegebedürftigen Kindern. Ein Rechtsanspruch auf die Freistellung besteht jedoch nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Die Pflegezeit setzt eine Pflegebedürftigkeit voraus. Eine schwere Krankheit allein führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.
Soziale Absicherung bei vollständiger Freistellung
Wer sich vollständig freistellen lässt muss sich unter Umständen selbst um seinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kümmern.
Wer zählt zu den nahen Angehörigen?
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister sowie Geschwister des Ehegatten oder Lebenspartners
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder und Enkelkinder
Kombination der Freistellungsansprüche
Es ist möglich, im Anschluss an eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz eine andere Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch zu nehmen oder umgekehrt. Die Gesamtdauer aller Freistellungen darf jedoch 24 Monate nicht überschreiten.
Die verschiedenen Freistellungen müssen zeitlich unmittelbar aufeinander folgen. Eine zeitliche Unterbrechung zwischen den Freistellungen ist nur zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase möglich.