Erstattung von Beiträgen
Informationen für Rentnerinnen und Rentner
Wer als Rentnerin oder Rentner neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte hat, zahlt unter Umständen zunächst zu viele Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese können Sie sich jedoch rückwirkend erstatten lassen. Selbstverständlich informieren wir hierzu im März eines jeden Jahres alle in Betracht kommenden Versicherten schriftlich.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Grundsätzlich zahlt jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Beiträge werden aus den monatlichen Einkünften berechnet. Bei Rentnerinnen und Rentnern sind das die Rente und – wenn zusätzlich zum Beispiel eine Betriebsrente gezahlt wird – die Versorgungsbezüge. Rentnerinnen und Rentner, die eine Beschäftigung ausüben, verfügen zusätzlich über Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt.
Ja. Sie zahlen nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2024 liegt die Bemessungsgrenze bei monatlich 5.175 € (im Jahr bei 62.100 €). Alle Einkünfte, die über diesem Betrag liegen, bleiben beitragsfrei.
Ja. Seit 2020 gilt eine Besonderheit bei der Berechnung der Beiträge aus bestimmten Betriebsrenten. Dazu zählen unter anderen Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen und Pensionszusagen. Hier wird ein monatlicher Freibetrag angesetzt, der versicherungspflichtige Mitglieder von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Im Jahr 2024 beträgt dieser 176,75 € im Monat (2.121 € im Jahr). Für die gesetzliche Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht.
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Beiträge auf Grundlage von Renten, Versorgungsbezügen, Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt.
Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt zahlen Ihnen unterschiedlichen Stellen aus. In der Regel führt jede auszahlende Stelle Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an uns ab. Liegt die Summe Ihrer Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (5.175 € im Monat), kann das dazu führen, dass Sie zunächst mehr Beiträge zahlen, als Sie müssen. In der Regel trifft das nur auf Rentnerinnen und Rentner zu, die noch eine Beschäftigung ausüben, bei der Ihr Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze liegt.
Wenn Sie zu viele Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt haben, können Sie sich die zu viel gezahlten Beiträge von uns erstatten lassen.
Wir prüfen für Sie, ob Sie im Vorjahr eventuell zu viele Beiträge gezahlte haben. Ist dies der Fall, informieren wir Sie im März eines jeden Jahres schriftlich und senden Ihnen ein Antragsformular.
Sie müssen den Erstattungsantrag ausfüllen und ihn zusammen mit Ihren monatlichen Gehaltsnachweisen aus der Beschäftigung an uns zurücksenden. Wir kümmern uns um alles Weitere.
Alle Versicherten, die sich eventuell Beiträge erstatten lassen können, informieren wir im März eines jeden Jahres schriftlich und senden ihnen das Antragsformular zu.
Wenn wir Ihnen das Antragsformular erneut zusenden sollen, können Sie es gerne telefonisch unter unserer kostenfreien Servicenummer 0800 22 46 255 anfordern. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.
Gerne rufen wir Sie auch zurück. Buchen Sie ganz einfach online Ihren Beratungstermin.