Befreiung von der Versicherungspflicht
Das sollten Sie wissen
Sie sind vor Kurzem versicherungspflichtig geworden oder werden es bald, möchten sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen? Lesen Sie auf dieser Seite, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und was Sie beachten sollten, bevor Sie in die Private Krankenversicherung wechseln bzw. sich dafür entscheiden, weiterhin privat versichert zu bleiben.
Krankenversicherung in Deutschland
In Deutschland ist jede und jeder dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Damit soll sichergestellt werden, dass im Krankheitsfall eine Behandlung gewährleistet ist.
Dabei wird die Krankenversicherung in Deutschland von zwei unterschiedlichen Systemen getragen: der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV).
Ein Großteil der Bevölkerung ist versicherungspflichtig in der GKV. Dieser Personenkreis ist im Sozialgesetzbuch (§ 5 Abs. 1 SGB V) festgelegt. Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich, beispielsweise um einen bereits bestehenden privaten Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten.
Aber auch diejenigen, die nicht versicherungspflichtig in der GKV sind, müssen eine Krankenversicherung abschließen. Sie können wählen, ob sie sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abschließen.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur dann möglich, wenn diese eintritt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie aufgrund der Höhe Ihres Einkommens versicherungsfrei waren und Ihr Einkommen dann unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, sodass Sie damit versicherungspflichtig würden.
Der Personenkreis, der sich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann, ist im Sozialgesetzbuch festgelegt (§ 8 Abs. 1 SGB V). Dazu gehören zum Beispiel:
- Beschäftigte, deren Jahresarbeitsentgelt zunächst über der Jahresentgeltgrenze lag und diese dann unterschreitet
- bis dato versicherungsfreie Personen, die während ihrer Elternzeit eine nicht volle Erwerbstätigkeit aufnehmen (nur für Elternzeit gültig)
- Rentenantragsteller und Rentner
- Personen, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen (zu Beginn der Maßnahme)
- Studenten bei Einschreibung
Den Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei uns stellen. Die Befreiung wirkt in der Regel rückwirkend vom Beginn der Versicherungspflicht an.
Wichtig zu wissen ist, dass Sie die Befreiung nicht widerrufen können.
Das heißt: Sie können nicht in die Gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, solange das grundsätzlich versicherungspflichtige Versicherungsverhältnis besteht, für das Sie den Antrag auf die Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt haben.
Zudem wird die Befreiung nur dann wirksam, wenn Sie Ihren anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen
Den Antrag können Sie gerne telefonisch unter unserer kostenfreien Servicenummer 0800 22 46 255 anfordern. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.
Gerne rufen wir Sie auch zurück. Buchen Sie ganz einfach online Ihren Beratungstermin.
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