Elternzeit
Auszeit für Ihre Familie
Sie sind erwerbstätig, werden Mutter bzw. Vater und möchten Ihr Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst betreuen und erziehen? Dann nutzen Sie Ihren Anspruch auf Elternzeit. Wir informieren Sie über alle wichtigen Fristen und Anträge.
Sie denken darüber nach sich nach der Geburt Ihres Kindes eine Auszeit von Ihrer Arbeit zu nehmen? Prima, das ist eine gute Entscheidung. Besonders im ersten Babyjahr gibt es viel zu entdecken und mit Freiräumen können Sie als Familie zusammen wachsen. Das Schöne an der Elternzeit ist, dass sie von beiden Elternteilen genutzt werden kann. Teilweise auch gleichzeitig.
- Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach dem Entbindungstermin, bzw. bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach dem Entbindungstermin.
- Die Elternzeit soll sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließen? Dann reichen Sie Ihren Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber ein.
- Soll die Elternzeit später beginnen, reichen Sie den Antrag acht Wochen vor deren Start ein.
Gleichzeitig müssen Sie erklären für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.
Bitte beachten Sie:
Diese Angaben sind verbindlich. Falls Sie im Nachhinein die Elternzeit verlängern oder verkürzen wollen, kann das in der Regel nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers geschehen.
Während der Elternzeit bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bestehen. Anschließend haben Sie das Recht, an Ihren alten bzw. an einen vergleichbaren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Sind Sie selbst krankenversichert? In dem Fall bleibt Ihre BAHN-BKK-Mitgliedschaft während der Elternzeit bestehen - und zwar beitragsfrei, sofern der Bezieher des Elterngeldes während der Elternzeit nicht stundenweise arbeitet. Ausnahme: Sind Sie freiwilliges Mitglied und haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Familienversicherung, dann ist die Beitragsfreiheit während der Elternzeit ausgeschlossen.
Waren Sie vor der Elternzeit über Ihren Ehepartner bei uns familienversichert? Dann ändert sich für Sie überhaupt nichts.
Als Elternteil in der Elternzeit dürfen Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber bis zu 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten. Auf die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch.