Kurzzeitpflege
Vorübergehende stationäre Pflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.
Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen. Kosten für Unterkunft und Pflege muss der Pflegebedürftige selbst tragen, sie können aber im Rahmen der zusätzlichen Entlastungsleistungen geltend gemacht werden. Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, wenn die Einrichtung hierfür besondere Angebote bereitstellt.
Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen zu?
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in gleicher Höhe zur Verfügung – für maximal 56 Tage bis zu 1.774 € im Jahr.
Wenn nötig, können darüber hinaus noch nicht verbrauchte Ansprüche aus der Verhinderungspflege übertragen werden. Der Höchstanspruch beträgt 3.386 € für längstens acht Wochen im Kalenderjahr.
Das bisherige Pflegegeld zahlt die Pflegekasse während der Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen in halber Höhe weiter. Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege erfolgt keine Kürzung.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag - im Zuge der Kostenerstattung - für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen.