Verhinderungspflege
Vertretung für Pflegende
Rund zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden in Deutschland im häuslichen Umfeld gepflegt. Wichtig ist die Stabilisierung und Stärkung der Lage von pflegenden Angehörigen, die mit ihrem Einsatz für eine gute Betreuung der Pflegebedürftigen sorgen und manchmal mit der Situation überfordert sind.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder sonstige Ereignisse vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.
Welche Mittel stehen für die Verhinderungspflege zur Verfügung?
Hierfür stehen 1.612 € für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr zur Verfügung. Reicht dies nicht aus, kann der Leistungsbetrag aus noch nicht verbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege um bis zu 806 € im Kalenderjahr aufgestockt werden.
Ist die Ersatzpflegekraft mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder lebt mit diesem in häuslicher Gemeinschaft, können die Kosten maximal in Höhe des 1,5-fachen monatlichen Pflegegeldes erstattet werden.
Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gelten höhere Leistungsansprüche - mehr dazu lesen Sie im letzten Abschnitt dieser Seite.
Wann besteht Anspruch auf Verhinderungspflege?
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nicht sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Das bisherige Pflegegeld zahlt die Pflegekasse während der Verhinderungspflege für längstens 6 Wochen in halber Höhe weiter. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege erfolgt keine Kürzung.
Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gelten höhere Leistungsansprüche - mehr dazu lesen Sie im nächsten Abschnitt .
Welche Besonderheiten gelten für Pflegebedürftige unter 25 Jahren?
Seit 01. Januar 2024 gelten diese Leistungen der Verhinderungspflege für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5:
- Es stehen 1.612 € für längstens 8 Wochen im Kalenderjahr zur Verfügung. Reicht der Betrag nicht aus, kann der Leistungsbetrag aus noch nicht verbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege um bis zu 1.774 € aufgestockt werden.
- Ist die Ersatzpflegekraft mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder lebt mit diesem in häuslicher Gemeinschaft, können die Kosten in Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegegeldes - aber maximal bis 1.612 € – erstattet werden.
- Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit.
- Das bisherige Pflegegeld zahlt die Pflegekasse während der Verhinderungspflege längstens 8 Wochen in halber Höhe weiter.