Begutachtung und Pflegegrade

    Seniorin, der die Haare gekämmt werden

    Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind die pflegefachlich begründeten Kriterien der im Gesetz genannten sechs Bereiche. Aus diesen ergibt sich der Pflegegrad. 

    Die sechs Bereiche und ihre Kriterien

    1. Mobilität 
    • Positionswechsel im Bett
    • Halten einer stabilen Sitzposition
    • Umsetzen
    • Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches
    • Treppensteigen
    2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    • Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
    • örtliche und zeitliche Orientierung
    • Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
    • Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
    • Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
    • Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren
    • Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
    • Verstehen von Aufforderungen, Beteiligung an einen Gespräch
    3. Verhaltensweisen und psychische Probleme
    • motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
    • nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
    • Beschädigen von Gegenständen
    • physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
    • Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen
    • Wahnvorstellungen, Ängste
    • Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
    • sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
    4. Selbstversorgung
    • Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
    • An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers
    • mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen & Trinken
    • Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
    • Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
    • Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
    • Ernährung parenteral oder über Sonde
    • Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen
    5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    • Umgang mit häuslichen Therapiemaßnahmen (Medikamente, Injektionen, Verbandswechsel, Katheterisierung, Abführmethoden usw.)
    • Selbständige Arztbesuche oder Besuche von Therapeuten
    • Umgang mit erforderlichen Diäten oder anderen krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
    6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
    • Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
    • Ruhen und Schlafen
    • Sich beschäftigen können
    • Planen von zukünftigen Tätigkeiten
    • Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
    • Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds

    Zusammensetzung der Pflegegrade im Detail

    Die einzelnen Module werden addiert und prozentual unterschiedlich gewichtet. Dabei werden Modul 2 und Modul 3 gemeinsam betrachtet – es fließt der jeweils höhere Wert in die Berechnung des Gesamtwertes ein.

    • Mobilität mit 10 %
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit 15 %
    • Selbstversorgung mit 40 %
    • Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen mit 20 %
    • Alltagsleben und soziale Kontakte mit 15 %

    Aus den gewichteten Punkten aller Module ergibt sich dann die Gesamtpunktzahl zur Einordnung in den Pflegegrad. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte.
     

    Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und erwachsene Pflegebedürftige und können in diesem Pflegegrad ohne weitere Begutachtung bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats verbleiben.

    Überblick: Pflegegrade

    PflegegradPunktzahl und Beschreibung
    Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten =
    ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte 
    Pflegegrad 2Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten =
    ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
    Pflegegrad 3Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten =
    ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
    Pflegegrad 4Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten =
    ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
    Pflegegrad 5Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung = ab 90 bis 100 Gesamtpunkte

    Pflegeleistungsrechner

    Die fünf Pflegegrade sind die Berechnungsgrundlage für die Leistungen der Pflegeversicherung.
    Mit unserem Rechner können Sie sich eine Übersicht über alle Pflegeleistungen eines Pflegegrades aufrufen und als PDF-Dokument herunterladen.