Familien mit mehreren Kinder unter 25 Jahren werden beim Pflegebeitrag durch Abschläge entlastet.

Beiträge zu Pflegeversicherung

Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz

Zum 01. Juli 2023 ist das Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten. Mit diesem hebt der Gesetzgeber unter anderem die Beitragssätze zur Pflegeversicherung an, um die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu sichern und Leistungsanpassungen zu ermöglichen.

Da nun jedoch die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wird, werden Familien mit mehreren Kindern wiederum entlastet.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung seit 01. Juli 2023:

Beitragssatz PflegeArbeitnehmer-Anteil*Zu-/Abschläge
Kinderlose ab 23 Jahren
4,0 Prozent
2,3 Prozent
+ 0,6 Prozentpunkte
1 Kind (altersunabhängig)
3,4 Prozent
1,7 Prozent
allgemeiner Beitragssatz
2 Kinder unter 25 Jahren
3,15 Prozent
1,45 Prozent
- 0,25 Prozentpunkte
3 Kinder unter 25 Jahren
2,9 Prozent
1,2 Prozent
- 0,5 Prozentpunkte
4 Kinder unter 25 Jahren
2,65 Prozent
0,95 Prozent
- 0,75 Prozentpunkte
Ab 5 Kinder unter 25 Jahren
2,4 Prozent
0,7 Prozent
- 1 Prozentpunkt

*Ausnahmeregelung in Sachsen, Erläuterung siehe Fragen und Antworten

Als Kinder zählen:

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder
  • Verstorbene Kinder
 
Sie haben mehrere Kinder, die 25 Jahre oder älter sind
Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 Prozent
Sie haben ein Kind unter 25 Jahren und weitere Kinder, die 25 Jahre oder älter sind
Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 Prozent
Sie haben zwei Kinder im Alter unter 25 Jahren und weitere Kinder, die 25 Jahre oder älter sind
Sie profitieren vom Beitragsabschlag von 0,25 Prozentpunkten und zahlen 3,15 Prozent

Fragen und Antworten zu den Pflegebeiträgen

Werden Kinder nur bei einem Elternteil angerechnet?

Nein. Jeder Elternteil profitiert – je nach Anzahl und Alter der Kinder – vom allgemeinen Beitragssatz bzw. den Beitragsabschlägen.

Spielt das Alter der Eltern eine Rolle bei der Beitragsberechnung?

Nein, das Lebensalter der Eltern ist unbedeutend. Relevant ist nur das Alter der Kinder.

Ich habe mehr als 5 Kinder im Alter unter 25 Jahren – wird mein Beitrag weiter reduziert?

Nein. Der geringste Beitragssatz liegt bei 2,4 Prozent für Eltern mit 5 oder mehr Kindern unter 25 Jahren. Eine darüberhinausgehende Reduzierung des Beitrags ist nicht vorgesehen. Der größtmögliche Abschlag bleibt Ihnen aber solange erhalten, wie mindestens fünf Ihrer Kinder unter 25 Jahren sind (auch wenn die ältesten Kinder dann das 25. Lebensjahr vollendet haben).

Wie erfolgt die Anrechnung meiner Kinder?

Um Ihren individuellen Beitragssatz zur Pflegeversicherung festzusetzen, werden Sie aufgefordert, die Anzahl Ihrer Kinder anzugeben. Es wird Sie die Stelle kontaktieren, die für die Einbehaltung des Pflegebeitrages verantwortlich ist, sofern ihr die Informationen nicht bereits vorliegen.

Abfragende Stelle
Beschäftigte/r
Arbeitgeber
Selbstzahler/in (z.B. Selbstständige)
Krankenkasse
Empfänger/innen von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Kinderkrankengeld)
Krankenkasse
Rentner/in
Rentenversicherungsträger
Betriebsrentner/in
Krankenkasse

Muss die Ersterhebung für jedes Elternteil gesondert erfolgen?

Ja. Es sind Angaben zu allen Elternteilen notwendig, wenn alle von den Beitragsabschlägen profitieren sollen.

Ich erhalte Entgeltersatzleistungen – wann fragt die BAHN-BKK meine Kinder ab?

Wenn wir Ihnen die Unterlagen zum Bezug von Krankengeld zuschicken, ist die Abfrage zu Ihren Kindern dort enthalten.

Wieso gibt es eine Altersgrenze für den Beitragsabschlag?

Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in den der 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes fällt. Die Altersgrenze wurde vom Gesetzgeber gewählt, da typischerweise nur im Alter von 0 bis 24 Jahre ein wirtschaftlicher Aufwand für die Kindererziehung anfällt.

Wie lange wird mein Kind/werden meine Kinder bei der Beitragsberechnung berücksichtigt?

Lebenslänglich. Wenn Sie einmal nachweisen, dass Sie Kinder haben, führt dies dazu, dass Sie dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose befreit sind. Wenn Ihr Kind/alle Ihre Kinder 25 Jahre oder älter sind, zahlen Sie dauerhaft den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 3,4 Prozent.

Welche Besonderheiten gelten bei Adoptiv- und Stiefkindern?

Damit Adoptiv- bzw. Stiefkinder bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden können, muss das Familienband zu einem Zeitpunkt zustande gekommen sein, zu dem für das Kind eine Familienversicherung hätte abgeschlossen werden können.
 
Eine Familienversicherung ist möglich:

  • generell: bis zum 18. Lebensjahr
  • ohne Erwerbstätigkeit des Kindes: bis zum 23. Lebensjahr
  • während Schul-  oder Berufsausbildung bzw. Freiwilligendienst des Kindes: bis zum 25. Lebensjahr
  • bei Kindern mit Behinderung: ohne Altersgrenze

Bei Stiefkindern ist zudem Voraussetzung, dass sie zum jeweiligen oben genannten Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt lebten. Ist dies nicht der Fall, werden sie nicht berücksichtigt.
 
Stiefkinder werden auch weiterhin angerechnet, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.

Mein Kind hat eine Behinderung – gelten hier Sonderregeln?

Nein, die Beitragsabschläge und die Altersgrenze gelten für behinderte Kinder gleichermaßen.

Was passiert, wenn ein Kind stirbt?

Auch verstorbene Kinder werden berücksichtigt (Fehl- und Totgeburten werden jedoch nicht gezählt). Für Kinder, die zum aktuellen Zeitpunkt unter 25 Jahre alt wären, wird der Beitragsabschlag gewährt. Haben Sie außer dem verstorbenem Kind keine weiteren Kinder, zahlen Sie dauerhaft den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 3,4 Prozent.

Welche Beitragssätze gelten in Sachsen?

Beitragssatz PflegeArbeitnehmer-Anteil*Zu-/Abschläge
Kinderlose ab 23 Jahren
4,0 Prozent
2,8 Prozent
+ 0,6 Prozentpunkte
1 Kind (altersunabhängig)
3,4 Prozent
2,2 Prozent
allgemeiner Beitragssatz
2 Kinder unter 25 Jahren
3,15 Prozent
1,95 Prozent
- 0,25 Prozentpunkte
3 Kinder unter 25 Jahren
2,9 Prozent
1,7 Prozent
- 0,5 Prozentpunkte
4 Kinder unter 25 Jahren
2,65 Prozent
1,45 Prozent
- 0,75 Prozentpunkte
Ab 5 Kinder unter 25 Jahren
2,4 Prozent
1,2 Prozent
- 1 Prozentpunkt

Wieso unterscheiden sich die Beitragssätze in Sachsen?

Bei Beschäftigten sowie Empfängerinnen und Empfängern von Sozialleistungen (z.B. Rente, Krankengeld) beteiligen sich die Arbeitgeber bzw. die Sozialversicherungsträger unabhängig von der Anzahl der Kinder stets mit einem Anteil am Gesamtbeitrag. Dieser Anteil beträgt 1,7 Prozent - außer in Sachsen: dort beträgt dieser Anteil nur 1,2 Prozent.
 
Der Hintergrund ist, dass zur Entlastung der Arbeitgeber bei der Einführung der sozialen Pflegeversicherung in fast allen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. Sachsen hat allerdings am arbeitsfreien Buß- und Bettag festgehalten, weshalb sich der Anteil von Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger um 0,5 Prozent reduziert und sich der Versichertenanteil um den gleichen Wert erhöht.

Spielt es eine Rolle, in welchem Land meine Kinder geboren wurden bzw. wohnen?

Nein, es spielt keine Rolle, ob Ihr Kind in Deutschland oder im Ausland geboren ist, im In- oder Ausland wohnt oder sich vorübergehend im Ausland aufhält.

Warum wurden die Beitragssätze zur Pflegeversicherung angehoben?

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) steigt der gesetzliche Beitragssatz von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent und der Beitragssatz für Kinderlose steigt von 3,4 Prozent auf 4,0 Prozent. Damit soll die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung gesichert und die geplanten Leistungsanpassungen – trotz des demografischen Wandels – ermöglicht werden.
 
Durch die Pflegereform soll die häusliche Pflege gestärkt werden. Pflegebedürftige und ihre Pflegepersonen sollen entlastet werden. Auch die Situation von professionellen Pflegerinnen und Pflegern soll sich verbessern.

Warum wird nun die Anzahl der Kinder berücksichtigt?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. April 2022 festgestellt, dass Eltern mit mehr Kindern gegenüber Eltern mit weniger Kindern bislang bei der Beitragszahlung zur sozialen Pflegeversicherung benachteiligt werden: Mit steigender Kinderzahl wachse zwar Erziehungsaufwand, allerdings wurde das im Beitragsrecht bislang nicht berücksichtigt.
 
Das Bundesverfassungsgericht hielt daher eine weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung für verfassungsrechtlich geboten.
 
Der Gesetzgeber hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) nun umgesetzt und eine Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl der Kinder eingeführt.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.