Satzung der BAHN-BKK Pflegekasse

Gültig vom 1. September 2017 an

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Artikel I

Teil 1 Verfassung

§ 1 Name, Rechtstellung, Sitz und Bereich der BAHN-BKK Pflegekasse

(1) Die Pflegekasse bei der BAHN-BKK ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und führt den Namen BAHN-BKK Pflegekasse.
 
Sie ist seit dem 1. Januar 1996 gemeinsamer Rechtsnachfolger der am 1. Juni 1994 kraft Gesetzes errichteten Bundesbahn-Betriebskrankenkasse Pflegekasse und Reichsbahn-Betriebskrankenkasse Pflegekasse.
 
Die BAHN-BKK Pflegekasse hat ihren Sitz in Frankfurt (Main).

(2) Der Bereich der BAHN-BKK Pflegekasse erstreckt sich auf den in § 1 Abs. II. und III. der Satzung der BAHN-BKK genannten Bereich.

§ 2 Aufgaben der BAHN-BKK Pflegekasse

Die Pflegekasse führt die Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch.

§ 3 Verwaltungsrat

(1)    

  1. Das Selbstverwaltungsorgan der BAHN-BKK Pflegekasse ist der Verwaltungsrat der BAHN-BKK.
  2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt.
  3. Der Vorsitz im Verwaltungsrat der BAHN-BKK Pflegekasse richtet sich nach dem Vorsitz im Verwaltungsrat der BAHN-BKK.

(2)     Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der BAHN-BKK Pflegekasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die BAHN-BKK Pflegekasse maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.

Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die BAHN-BKK Pflegekasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  2. den Vorstand zu überwachen,
  3. den Haushaltsplan festzustellen,
  4. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
  5. die BAHN-BKK Pflegekasse gemeinsam durch seine alternierenden Vorsitzenden gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
  6. einen leitenden Beschäftigten der BAHN-BKK mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes zu beauftragen, wenn die Mitglieder des Vorstands längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind oder der Vorstand längere Zeit nicht besetzt ist,
  7. für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 31 SVHV über die Bestellung der Prüfer/des Prüfers zu beschließen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung.

(3)     Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)     Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

(5)     Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verwaltungsrat Ausschüsse bilden.

(6)     Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gem. § 41 SGB IV richtet sich nach den im Anhang 2 zu § 2 Abs. VII der Satzung der BAHN-BKK durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Aus-lagen. Besondere Pauschbeträge nach Ziffer IV des Anhangs 2 der Satzung der BAHN-BKK werden nicht gewährt.

(7)     Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(8)     Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(9)     Der Verwaltungsrat kann ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 4 Vorstand

(1)     Der Vorstand der BAHN-BKK Pflegekasse ist der Vorstand der BAHN-BKK.

(2)     Der Vorstand verwaltet die BAHN-BKK Pflegekasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die BAHN-BKK Pflegekasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt. Im Rahmen der Vertretungsbefugnis des Vorstands kann auch ein Vorstandsmitglied innerhalb seines nach Abs. 3. festgelegten Geschäftsbereichs die BAHN-BKK Pflegekasse gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlüsse des Verwaltungsrates durchzuführen,
  2. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten,
  3. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten,
  4. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten,
  5. jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur Entlastung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen der/des vom Verwaltungsrat bestellten Prüfer/s vorzulegen, 
  6. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten,
  7. eine Kassenordnung aufzustellen,
  8. die Beiträge einzuziehen,
  9. Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten der Pflegekasse abzuschließen.

(3)     Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der BAHN-BKK Pflegekasse und legt die Geschäftsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat fest. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.

(4)     Der Vorstand beauftragt Personal der BAHN-BKK mit der Wahrnehmung der Aufgaben der BAHN-BKK Pflegekasse.

Teil 2 Verwaltung

§ 5 Widerspruchsstelle

(1)     Die Widerspruchsstelle der BAHN-BKK Pflegekasse ist die Widerspruchsstelle der BAHN-BKK und nimmt die Aufgaben nach § 85 Abs. 2 SGG - Erlass von Widerspruchsbescheiden - wahr.

(2)      Es gelten die die Widerspruchsstelle der BAHN-BKK betreffenden Satzungsbestimmungen aus §  6 der Satzung der BAHN-BKK sinngemäß.

Teil 3 Mitgliedschaft und Beiträge

§ 6 Kreis der versicherten Personen

(1)     Versicherungspflicht

  1. Mitglieder der BAHN-BKK Pflegekasse sind die Pflicht- und freiwilligen Mitglieder der BAHN-BKK, sofern sie nicht von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind.
  2. Mitglieder sind außerdem die in § 21 SGB XI genannten Personen mit  Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem  privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, wenn sie
  • nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die dessen entsprechende Anwendung vorsehen, Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
  • laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen,
  • krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind,
  • in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind


und die Mitgliedschaft nach § 48 Abs. 2 und 3 SGB XI gewählt haben oder die BAHN-BKK mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist.
 
(2)     Familienversicherung
Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner (§33b SGB I) und die Kinder von Mitgliedern nach Maßgabe des § 25 SGB XI. Kinder, deren Behinderung vor dem 01. Januar 1995 eingetreten ist, sind unter den Voraussetzungen des Artikels 40 Pflegeversicherungsgesetz versichert.

(3)     Weiterversicherung
Personen, die aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ausgeschieden sind oder deren Familienversicherung nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 SGB XI vorliegen sowie Personen, die wegen Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich nach der Maßgabe des § 26 SGB XI weiterversichern.

(4)     Beitrittsrecht
Personen, die im Sinne von § 26a SGB XI ihren Beitritt erklären, sind nach Maßgabe dieser Vorschrift versichert.

§ 7 Kündigung der Weiterversicherung

Die Weiterversicherung endet mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt.
 
Abweichend hiervon kann das Mitglied seinen Austritt zu dem Zeitpunkt erklären, zu dem ohne die Weiterversicherung eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI bestehen würde.

§ 8 Beiträge

Für Bemessung, Zahlung und Fälligkeit der Beiträge zur Pflegekasse gelten die Vorschriften des SGB XI sowie entsprechend den einschlägigen Regelungen des SGB IV und SGB V die “Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9 Beitragssatz

Der Beitragssatz richtet sich nach § 55 SGB XI (Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze).

Teil 4 Leistungen

§ 10 Leistungen

Die Versicherten haben Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Auskunft über Leistungsdaten

Die Pflegekasse informiert den Versicherten auf dessen Antrag über die von ihm jeweils im letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.

§ 12 Leistungsausschluss

(1)     Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12  oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 SGB XI missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.

(2)     Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hat der Versicherte der Pflegekasse gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich nicht in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 SGB XI missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen und dass er von der Pflegekasse darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme zum Ersatz der der Pflegekasse insoweit entstandenen Kosten verpflichtet ist. Die Erklärung ist für das Mitglied und die ggf. familienversicherten Angehörigen abzugeben.

§ 13 Kooperation mit der privaten Krankenversicherung (PKV)

Die Pflegekasse kann ihren Versicherten private Pflege-Zusatzversicherungen privater Krankenversicherungsunternehmen vermitteln.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 14 Aufsicht

Die Aufsicht über die BAHN-BKK Pflegekasse führt das Bundesversicherungsamt.

§ 15 Bekanntmachungen

Für Bekanntmachungen der BAHN-BKK Pflegekasse gilt § 30 der Satzung der BAHN-BKK entsprechend.

Artikel II

In-Kraft-Treten

  1. Die Verwaltungsrat der BAHN-BKK Pflegekasse hat diese Satzung am 19. Juli 2017 beschlossen. Die Satzung tritt mit dem Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Satzung vom 01.03.2002 und die dazu ergangenen 6 Nachträge außer Kraft.


Frankfurt am Main, 19. Juli 2017