(1) Versicherungspflicht
- Mitglieder der BAHN-BKK Pflegekasse sind die Pflicht- und freiwilligen Mitglieder der BAHN-BKK, sofern sie nicht von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind.
- Mitglieder sind außerdem die in § 21 SGB XI genannten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, wenn sie
- nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die dessen entsprechende Anwendung vorsehen, Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben,
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
- laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen,
- krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind,
- in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind
und die Mitgliedschaft nach § 48 Abs. 2 und 3 SGB XI gewählt haben oder die BAHN-BKK mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist.
(2) Familienversicherung
Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner (§33b SGB I) und die Kinder von Mitgliedern nach Maßgabe des § 25 SGB XI. Kinder, deren Behinderung vor dem 01. Januar 1995 eingetreten ist, sind unter den Voraussetzungen des Artikels 40 Pflegeversicherungsgesetz versichert.
(3) Weiterversicherung
Personen, die aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ausgeschieden sind oder deren Familienversicherung nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 SGB XI vorliegen sowie Personen, die wegen Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich nach der Maßgabe des § 26 SGB XI weiterversichern.
(4) Beitrittsrecht
Personen, die im Sinne von § 26a SGB XI ihren Beitritt erklären, sind nach Maßgabe dieser Vorschrift versichert.