Anhang 3 zur Satzung der BAHN-BKK

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

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§ 1 Anwendung von Satzungsbestimmungen

Die Bestimmungen der übrigen Teile der Satzung der BAHN-BKK finden in Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ergänzend entsprechend Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt. Dies gilt insbesondere für

  • die Organe der Selbstverwaltung,
  • die Widerspruchsstelle,
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes und
  • den Rechnungsabschluss.

§ 2 Verwaltungsrat

I. In Angelegenheiten des Ausgleichsverfahrens wirken im Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nur die Vertreter der Arbeitgeber gemäß § 2 Absatz II der Satzung der BAHN-BKK mit.

II. Der Arbeitgeberseite im Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
1. die Höhe der Erstattungen nach § 5 Absatz I zu ändern
2. die Höhe der Umlagesätze nach § 6 Absatz II zu ändern
3. den Haushaltsplan festzustellen
4. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung
zu beschließen.

III. Abweichend von § 2 Absatz VIII. der Satzung der BAHN-BKK ist der Verwaltungsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach vorstehendem Absatz II. beschlussfähig, wenn die Arbeitgeberseite ordnungsgemäß geladen und anwesend ist.

§ 3 Widerspruchsstelle

I. § 6 der Satzung der BAHN-BKK gilt mit der Maßgabe, dass bei Behandlung von Angelegenheiten nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) der Widerspruchsstelle der BAHN-BKK zwei Arbeitgebervertreter angehören und die Versichertenvertreter von der Mitwirkung in AAG- Angelegenheiten ausgeschlossen sind. Die Geschäftsordnung der Widerspruchsstelle gilt entsprechend.

II. Die Widerspruchsstelle nimmt zugleich die Aufgaben der Einigungsstelle nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wahr.

§ 4 Kreis der ausgleichsberechtigten Arbeitgeber

I. An dem Ausgleichsverfahren in der Umlage 1 nehmen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 AAG beschäftigen.

II. An dem Ausgleichsverfahren in der Umlage 2 nehmen nach § 1 Abs. 2 des AAG alle Arbeitgeber teil.

§ 5 Höhe der Erstattungen, Vorschüsse

I. Die BAHN-BKK erstattet den ausgleichsberechtigten Arbeitgebern

a) 70 v. H. (allgemeine Umlage) oder 50 v.H. (ermäßigte Umlage) der Aufwendungen aus Anlass der Krankheit.

Dies sind die für den in den § 2 Abs. 2 des AAG bezeichneten Zeitraum an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelte ohne die darauf entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Dabei wird das Arbeitsentgelt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzt. Gleiches gilt für die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes an Auszubildende fortgezahlte Vergütung.

b) das im Rahmen des § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlte Arbeitsentgelt sowie den vom Arbeitgeber gem. § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe. Dabei wird das Arbeitsentgelt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzt.*

II. Die BAHN-BKK gewährt auf schriftlichen Antrag angemessene Vorschüsse auf die Erstattung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 AAG. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die von ihm zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge regelmäßig und ordnungsgemäß gezahlt hat.


*Laut BSG-Urteil vom 13. Dezember 2011 (B 1 KR 7/11 R) sind die Aufwendungen der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) in der tatsächlichen Höhe durch die Ausgleichskassen zu erstatten. Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Aufwendungen auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung durch Satzung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und somit nicht möglich. § 5 Abs. I Buchst. b Satz 2 wird mit nächstem Satzungsnachtrag gestrichen.

§ 6 Umlagesätze

I. Die am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Arbeitgeber bringen die zur
   Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel durch Umlage auf.
      
II. Der Umlagesatz bei der Umlage U 1 für den Ausgleich der
    Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass der Krankheit beträgt
    -  bei der allgemeinen Umlage  3,2  v. H. und
    -  bei der ermäßigten Umlage   2,1  v. H.
    der umlagepflichtigen Einnahmen.
 
    Der Antrag für den allgemeinen oder ermäßigten  Umlagesatz ist
    a)  bis zum 15. des Folgemonats, in dem erstmalig Umlagebeiträge 
    abzuführen sind,
    b)  zu Beginn eines neuen Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des 
    laufenden Kalenderjahres
 
    schriftlich bei der BAHN-BKK zu stellen. Für die Einhaltung der Frist ist der
    Zugang des Antrags bei der BAHN-BKK entscheidend (Ausschlussfrist).
    Wird von einem neuen Arbeitgeber in der unter a) genannten Frist keine
    Wahl getroffen, so gilt der allgemeine Umlagesatz. Macht der Arbeitgeber
    zum Jahresbeginn von seinem Wahlrecht innerhalb der unter b) 
    genannten Frist keinen Gebrauch, gilt der zuletzt beantragte
    Erstattungssatz bis zum nächsten Jahr weiter fort.
 
III. Der Umlagesatz bei der Umlage U 2 für den Ausgleich der
    Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass der Mutterschaft beträgt 0,32 v. H.
    der umlagepflichtigen Einnahmen.

§ 7 Fälligkeit der Umlage

I. Für die Fälligkeit der Umlagen gilt § 23 Abs. (1) Satz 2 und 3 SGB IV
  entsprechend.

§ 8 Bildung von Betriebsmitteln

Die BAHN-BKK verwaltet die Mittel für das Ausgleichsverfahren als Sondervermögen. Für die Bestreitung der Ausgaben für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass der Krankheit oder Mutterschaft werden voneinander getrennte Betriebsmittel gebildet. Sie dienen zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen und dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für 3 Monate nicht überschreiten.

§ 9 Haushaltsplan

Für die Aufgaben nach diesem Anhang wird ein eigener, in Einnahme und Ausgabe ausgeglichener Haushaltsplan aufgestellt.

§ 10 Rechnungsabschluss

Die Jahresrechnung ist jährlich zu prüfen und zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen dem Verwaltungsrat zur Entlastung vorzulegen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung.