Anhang 2 zur Satzung der BAHN-BKK

Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates der BAHN-BKK

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse haben auf der Grundlage des § 41 SGB IV bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit neben dem Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsverdienstes Anspruch auf folgende Entschädigung:

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.

I. Tagegeld

  1. Tagegeld wird in der jeweils für den Vorstand geltenden Höhe gezahlt.
  2. Wird von Amts wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v. H. für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagesgeldes gekürzt.
  3. Abweichend von der Regelung des I.2. können bei Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane und ihrer Ausschüsse den Gremienmitgliedern auf Kosten des Sozialversicherungsträgers generell kostenlos Getränke sowie ein kleiner Imbiss zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür dürfen 80 v. H. der Verpflegungspauschale für eintägige Reisen mit mehr als 8 Stunden gemäß § 9 Absatz 4a des EStG nicht übersteigen.

II. Übernachtungsgeld

  1. Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den Vorstand geltenden Höhe gezahlt.
  2. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
  3. In den in § 7 Abs. 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.

III. Fahrtkosten

Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.
 

  1. Kilometergeld
    Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG abgegolten (z. Z. 0,30 Euro/km)

  2. Flugkosten
    Hin- und Rückflugkarte.
    Bei Flügen sollen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse als erforderliche Aufwendungen angesehen werden.

  3. Bahnkarten
              a)  Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse
              b)  Aufpreise und Zuschläge für Züge
              c)  Reservierungsentgelte
              d)  Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge.

  4. Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flugplatz sowie sonstige Kosten
       a)  öffentlicher Nahverkehr
       b)  Zubringer zum Flugplatz
       c)  Taxi
       d)  Gepäckkosten - Gepäckaufbewahrung
       e)  Post- und Telekommunikationskosten
       f)   Parkplatz- und Garagenkosten
       g)  sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Reise entstanden sind.

IV. Pauschbeträge für Auslagen außerhalb von Sitzungen

  1. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates erhalten zur Abgeltung von Auslagen außerhalb der Sitzungen, mit Ausnahme von Reisekosten, einen monatlichen Pauschbetrag von 68,00 Euro.
  2. Anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse werden die notwendigen und angemessenen Auslagen in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet.

V. Pauschbetrag für Zeitaufwand

  1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einschließlich Vorbesprechung - unabhängig von der Sitzungsdauer - einen Pauschbetrag für den Zeitaufwand in Höhe von 79,00 Euro. Virtuelle oder hybride Beratungen, denen eine schriftliche Abstimmung folgt, sind als Sitzung im Sinne des § 41 SGB IV zu bewerten. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen der Organe erhalten bei Sitzungen ihres Ausschusses den doppelten Betrag.

    Bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen am selben Tage kann für jeden Kalendertag jedoch insgesamt nur ein Tagegeld und Übernachtungsgeld sowie ein Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn am selben Tag Organ/- Organausschusssitzungen sowohl der BAHN-BKK als auch der BAHN-BKK Pflegekasse stattfinden.

  2. Als Pauschale für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen erhalten die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates einen monatlichen Pauschbetrag von 553,00 Euro.

VI. Schlussvorschriften

Die Entschädigungsregelung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
 
Die Entschädigungsregelung ist in der Sitzung des Verwaltungsrates am 8. Dezember 2021 beschlossen worden.
 
Die bisherige Entschädigungsregelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.