Hierfür stehen 1.612 Euro für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr zur Verfügung. Reicht dies nicht aus, kann der Leistungsbetrag aus noch nicht verbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege um bis zu 806 Euro im Kalenderjahr aufgestockt werden.
Ist die Ersatzpflegekraft mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder lebt mit diesem in häuslicher Gemeinschaft, können die Kosten maximal in Höhe des 1,5-fachen monatlichen Pflegegeldes erstattet werden.
Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gelten höhere Leistungsansprüche - mehr dazu lesen Sie im letzten Abschnitt dieser Seite.