Corbis 42-25405719

Rentenversicherung

Gesetzliche Regelungen für Pflegende

Für Personen, die wegen der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen nur eingeschränkt oder überhaupt nicht erwerbstätig sein können, zahlt die BAHN-BKK Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Rentenversicherungsbeiträge.

Einzelheiten zur Rentenversicherung

Wann übernimmt die Pflegekasse die Rentenversicherungsbeiträge?

Die Pflege

  • wird nicht erwerbsmäßig durchgeführt.
  • wird zuhause erbracht.

Die Pflegeperson

  • hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz.
  • bringt wenigstens 10 Stunden wöchentlich - verteilt auf mindestens zwei Tage - für die Pflege auf; wobei der Mindestumfang von 10 Stunden auch durch die Addition von Pflegezeiten bei mehreren pflegebedürftigen Personen erreicht werden kann (Additionspflege).
  • übt diese Pflegetätigkeit voraussichtlich mehr als 2 Monate oder 60 Tage im Jahr aus.
  • ist neben der Pflegetätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig und
  • hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.

Der Pflegebedürftige

  • hat einen Anspruch auf Leistungen aus der deutschen sozialen oder privaten Pflegeversicherung aus mindestens Pflegegrad 2.


Auch wer neben seiner Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit „Null“ oder Bürgergeld erhält, ist versichert. Gleiches gilt, wenn Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Was gilt als „nicht erwerbsmäßige“ Pflege?

Bei Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte wird grundsätzlich unterstellt, dass die Pflege ehrenamtlich – also „nicht erwerbsmäßig“ – ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflegeperson vom Pflegebedürftigen eine finanzielle Anerkennung erhält.
 
Für andere Personen, wie Nachbarn oder Bekannte, gilt die Pflege als ehrenamtlich, wenn die an sie weitergereichte finanzielle Anerkennung durch den Pflegebedürftigen nicht höher ist als ein – dem festgestellten Pflegegrad entsprechendes – Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.

Wann besteht keine Versicherungspflicht?

Wird die Pflege ausgesetzt, so ruht für diesen Zeitraum auch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
 
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  • Wird der Pflegebedürftige vollstationär im Krankenhaus aufgenommen oder erhält er eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung, bleibt die Versicherungspflicht in den ersten vier Wochen bestehen. Schließt sich die Rehabilitation direkt an den Krankenhausaufenthalt an, sind insgesamt nur die ersten vier Wochen weiterhin versicherungspflichtig.
  • Für die Dauer eines Erholungsurlaubs von der Pflege – maximal bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr – werden die Rentenversicherungsbeiträge weitergezahlt. Dies gilt auch, wenn die Pflege im Laufe eines Kalenderjahres begonnen oder beendet wird. Erholungsurlaub von der Pflege kann auch in mehreren Zeitabschnitten genommen werden. Der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Kalenderjahr neu.

Wie erfolgt die Beitragsbemessung für Pflegepersonen?

Grundlage des Rentenanspruchs für Pflegepersonen sind fiktive beitragspflichtige Einnahmen, die für die geleistete Pflege zugrunde gelegt werden. Sie bilden die sogenannte Beitragsbemessungsgrundlage. Diese errechnet sich aus einem bestimmten Prozentsatz der Bezugsgröße, die durch den Gesetzgeber festgelegt ist.

Maßgebend für diesen Prozentsatz ist der festgestellte Pflegegrad und die Art der Pflegeleistung (Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung):

Bezugsgröße in ProzentBezugsgröße in ProzentBezugsgröße in Prozent
Beitragsbemessungsgrenze
Pflegegeld
Kombinationsleistung
Sachleistung
Pflegegrad 2
27 %
22,95 %
18,90 %
Pflegegrad 3
43 %
36,55 %
30,10 %
Pflegegrad 4
70 %
59,50 %
49,00 %
Pflegegrad 5
100 %
85,00 %
70,00 %

Die Zeiten, in denen Pflegepersonen Pflichtbeiträge gutgeschrieben werden, sind auf die für die verschiedenen Rentenarten (Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten) notwendigen Wartezeiten von 5, 15, 20, 25 und 35 Jahren anrechenbar und können somit Rentenansprüche begründen.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.