Neben dem allgemeinen Beschäftigungsverbot, besteht außerdem die Möglichkeit einer teilweisen Einschränkung Ihrer Tätigkeit - je nachdem welche Arbeiten Sie ausüben. Hierzu zählen unter anderem, auch ohne dass medizinische Einschränkungen vorliegen, die folgenden:
- Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
- Akkordarbeit mit vorgeschriebenem Leistungsumfang
- Wochenend- und Feiertagsarbeit
- Ab dem 5. Monat Tätigkeiten, bei denen Sie mehr als 4 Stunden Stehen müssen
- Arbeiten mit erhöhtem Risiko einer Berufskrankheit
- Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
Ihr Arbeitsplatz sollte so umgestaltet werden, dass Gesundheitsrisiken vermieden werden können. So sollten Sie nicht regelmäßig mehr als fünf Kilogramm heben müssen, nicht zu lange in einer Haltung verweilen müssen und zudem keinen gesundheitsschädlichen Stoffen ausgesetzt sein. Hierzu zählen zum Beispiel (Röntgen-) Strahlen, Gase, Dämpfe, aber auch übermäßiger Lärm, übermäßige Hitze, Nässe oder Kälte. Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht zum einen die Möglichkeit, dass Ihr Arzt Ihnen ein Attest für ein teilweises oder totales Beschäftigungsverbot ausstellt. Zum anderen können Sie natürlich mit Ihrem Arbeitgeber gemeinsam überlegen, ob es betriebsintern die Möglichkeit gibt, dass Sie für die Zeit des Mutterschutzes andere Tätigkeiten ausüben.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Sie als werdende Mutter die Möglichkeit bekommen, sich für regelmäßige Ruhepausen kurz hinzulegen und auszuruhen.