Paar, das gemeinsam auf ein Tablet schaut

Rechtliches und Finanzielles in der Schwangerschaft und danach

Fühlen Sie sich sicher

Sie durchleben gerade eine aufregende und spannende Zeit. Ein Lebensabschnitt mit vielen Neuerungen, großartigen Glücksgefühlen und positiver Energie. Aber auch eine Zeit voller Sorge, Ängste und Unsicherheiten. Doch Sie dürfen sich in Ihrer Schwangerschaft sicher fühlen, denn Sie werden so stark beschützt wie in keinem anderen Lebensabschnitt!
 
Hier informieren wir Sie über das Mutterschutzgesetz und die Themen Arbeitsschutz, Mutterschutzgeld, Elterngeld und Elternzeit.

Das Mutterschutzgesetz

Sie sind schwanger und gehen noch Ihrer beruflichen Tätigkeit nach? Sie machen sich Gedanken, wie Sie sich Ihrem Arbeitgeber gegenüber verhalten sollen und welche Rechte Sie als Schwangere haben? Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist all dies aufgelistet:

  • Was muss der Arbeitgeber tun, um Sie als werdende Mutter zu schützen?
  • Welche Vorkehrungen müssen getroffen werden?
  • Welche Tätigkeiten dürfen Sie eventuell nicht mehr ausüben?

Es ist Ihre eigene Entscheidung, wann Sie Ihrem Arbeitgeber und Ihren Kollegen von der bestehenden Schwangerschaft berichten. Aus rechtlicher Sicht bleibt hierbei für Sie jedoch zu beachten, dass das Mutterschutzgesetz Ihrem Arbeitgeber gegenüber erst dann in Kraft tritt, wenn er Bescheid weiß. Möglicherweise fordert er hierfür ein Attest von Ihrem Gynäkologen oder der Hebamme, worauf der voraussichtliche Geburtstermin angegeben sein sollte.
 
Sobald Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert haben, tritt das Mutterschutzgesetz in Kraft.

 
Hier ist unter anderem festgehalten, dass Sie als werdende Mutter nahezu unkündbar sind. Mögliche Fehlzeiten aufgrund der Schwangerschaft oder damit einhergehender Beschwerden können Ihnen somit nicht zur Last bzw. negativ ausgelegt werden.
 
Sechs Wochen vor der Entbindung tritt eine besondere Schutzfrist in Kraft. Sie haben ein generelles Beschäftigungsverbot, damit Sie sich in den letzten Wochen der Schwangerschaft vollständig der Geburtsvorbereitung widmen können. Dieses allgemeine Beschäftigungsverbot gilt außerdem acht bzw. bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach dem errechneten Entbindungstermin. Sollte Ihr Baby später auf die Welt kommen, verschiebt sich diese Schutzfrist jedoch nicht.

Gut geschützt in der Schwangerschaft: Nachtarbeit, Akkordarbeit & Co

Neben dem allgemeinen Beschäftigungsverbot, besteht außerdem die Möglichkeit einer teilweisen Einschränkung Ihrer Tätigkeit - je nachdem welche Arbeiten Sie ausüben. Hierzu zählen unter anderem, auch ohne dass medizinische Einschränkungen vorliegen, die folgenden:

  • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
  • Akkordarbeit mit vorgeschriebenem Leistungsumfang
  • Wochenend- und Feiertagsarbeit
  • Ab dem 5. Monat Tätigkeiten, bei denen Sie mehr als 4 Stunden Stehen müssen
  • Arbeiten mit erhöhtem Risiko einer Berufskrankheit
  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr

Ihr Arbeitsplatz sollte so umgestaltet werden, dass Gesundheitsrisiken vermieden werden können. So sollten Sie nicht regelmäßig mehr als fünf Kilogramm heben müssen, nicht zu lange in einer Haltung verweilen müssen und zudem keinen gesundheitsschädlichen Stoffen ausgesetzt sein. Hierzu zählen zum Beispiel (Röntgen-) Strahlen, Gase, Dämpfe, aber auch übermäßiger Lärm, übermäßige Hitze, Nässe oder Kälte. Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht zum einen die Möglichkeit, dass Ihr Arzt Ihnen ein Attest für ein teilweises oder totales Beschäftigungsverbot ausstellt. Zum anderen können Sie natürlich mit Ihrem Arbeitgeber gemeinsam überlegen, ob es betriebsintern die Möglichkeit gibt, dass Sie für die Zeit des Mutterschutzes andere Tätigkeiten ausüben.
 
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Sie als werdende Mutter die Möglichkeit bekommen, sich für regelmäßige Ruhepausen kurz hinzulegen und auszuruhen.

Finanziell abgesichert bei Beschäftigungsverbot

Keine Sorge: Auch für den Fall eines Beschäftigungsverbots steht Ihnen Ihr Gehalt zu. Mindestens der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft.
 
Wenden Sie sich bei Problemen an das zuständige Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzamt!

Mutterschutzgeld

In der Zeit des Mutterschutzes haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutzgeld. Dieses müssen Sie jedoch beantragen. Hierzu wenden Sie sich als gesetzlich Versicherte an Ihre Krankenkasse, welche Ihnen 13 €/ Tag zahlen wird. Ihr Arbeitgeber wird den Restbetrag übernehmen. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Mutterschutzgeldes gilt das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate vor der Mutterschaftszeit, so dass Sie in etwa mit Zahlungen in Höhe des Nettoverdienstes dieser Zeit rechnen können.
 
Sollte Ihr Arbeitsvertrag befristet sein und in der Zeit des Mutterschutzes auslaufen, so ändert sich daran nichts, außer Sie treffen individuell abweichende Regelungen mit Ihrem Arbeitgeber.
 
Tipp: Möchten Sie nach Ablauf des Mutterschutzes wieder in Ihre Arbeitsstelle zurück und Ihr Arbeitsvertrag läuft zeitnah aus, so sprechen Sie so früh wie möglich mit Ihrem Arbeitgeber. So können entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Elternzeit

Nach den acht bzw. zwölf Wochen Mutterschutz haben Sie die Möglichkeit, von der Eltern(teil)zeit Gebrauch zu machen, so dass Sie sich zunächst vollständig Ihrem neugeborenen Säugling widmen können.
 
Beachten Sie, dass Sie eine Elternzeit oder Elternteilzeit spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beantragen und bereits zu diesem Zeitpunkt die geplante Dauer festlegen müssen.
 
Eine mögliche Elternzeit beginnt mit Ablauf des gesetzlichen Mutterschutzes und kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Hier sollten Sie als Paar für sich überlegen, welche Vorteile für Sie entstehen, wenn entweder Mutter oder Vater (teilweise) zuhause bleiben und die Betreuung des Säuglings übernehmen.

Elterngeld

Das Elterngeld ist eine staatliche Förderung, falls Sie nach dem Ablauf des Mutterschutzes gar nicht oder nicht in Vollzeit arbeiten gehen. Diese Förderung ist unabhängig von einem vorherigen Arbeitsverhältnis, so dass Sie hierauf auch Anspruch haben, wenn Sie vor dem Mutterschutz arbeitslos, selbstständig oder Student(in) waren.
 
Nähere Informationen zum Elterngeld, dessen Berechnungsgrundlagen, Möglichkeiten der partnerschaftlichen Teilung der Elternzeit und Richtlinien zur Dauer, bekommen Sie beim Bundesfamilienministerium. Hier wird man Sie kompetent beraten und an die für Sie zuständigen Stellen weitervermitteln.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.