Beschäftigte können bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung zu pflegen. Ein Rechtsanspruch auf die Freistellung besteht jedoch nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Diese Möglichkeit gilt seit dem 1. Januar 2015 auch für die außerhäusliche Betreuung von pflegebedürftigen Kindern.