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Pflegezeit

6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung

Beschäftigte können bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung zu pflegen. Ein Rechtsanspruch auf die Freistellung besteht jedoch nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
 
Diese Möglichkeit gilt seit dem 1. Januar 2015 auch für die außerhäusliche Betreuung von pflegebedürftigen Kindern.

Details zur Pflegezeit

Die Pflegezeit setzt eine Pflegebedürftigkeit voraus; eine schwere Krankheit allein führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung.

Soziale Absicherung bei vollständiger Freistellung

Wer sich vollständig freistellen lässt muss sich unter Umständen selbst um seinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kümmern.

Wer zählt zu den nahen Angehörigen?

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister sowie Geschwister des Ehegatten oder Lebenspartners 
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder

Kombination der Freistellungsansprüche

Es ist möglich, im Anschluss an eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz eine andere Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch zu nehmen oder umgekehrt. Die Gesamtdauer aller Freistellungen darf jedoch 24 Monate nicht überschreiten.
 
Die verschiedenen Freistellungen müssen zeitlich unmittelbar aufeinander folgen. Eine zeitliche Unterbrechung zwischen den Freistellungen ist nur zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase möglich.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.