Die Vorsorgevollmacht ist sozusagen die erste Hilfe. Da die Verfügung sofort wirksam ist und nicht erst ein gerichtliches Verfahren durchlaufen werden muss, haben Sie für eine sofortige Vertretung im Notfall gesorgt. Diese Verfügung kann zudem eine Verpflichtung für die behandelnden Ärzte enthalten, die bevollmächtigte Person über Ihren Zustand umfassend aufzuklären. Deshalb kann in der Verfügung zugleich die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dieser Person geregelt werden.
Allerdings lastet auf dem Bevollmächtigten auch eine schwere Verantwortung. Denn er muss schließlich entscheiden, was mit Ihnen geschehen soll, wenn Sie es selbst nicht mehr tun können. Sie sollten ihm deshalb durch die Patientenverfügung bestimmte Mindestgrundsätze der gewünschten medizinischen Behandlung aufzeigen.
Außerdem muss der Bevollmächtigte in bestimmten Fällen, obwohl Sie ihn bevollmächtigt haben, eine gerichtliche Genehmigung einholen (z.B. geschlossene Unterbringung, Gitterbett bzw. Operation am offenen Herzen). Wenn Sie hierzu in der Patientenverfügung bestimmte Gedanken festgeschrieben haben, erleichtert das dem Gericht seine Entscheidung.
Da eine Vollmacht im Einzelfall nicht ausreichend oder auch unwirksam sein kann, sollten Sie auf jeden Fall zusätzlich eine Betreuungsverfügung treffen, in der Sie dem Gericht eine oder mehrere Personen als Betreuer vorschlagen und regeln können, was der Betreuer bei der Erfüllung seiner Aufgaben beachten soll.