Während einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit übernehmen wir die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn
- bei dem zu Pflegenden mindestens Pflegegrad 2 vorliegt,
- die Pflege an mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage erbracht wird. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn der Mindestumfang durch Addition mehrerer Pflegen erreicht wird.
- unmittelbar vorher Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat oder Arbeitslosengeld 1 bezogen wurde und
- keine vorrangige Arbeitslosenversicherungspflicht (z. B. Beschäftigung, Elternzeit) gegeben ist.
Hat die Pflegeperson bereits die Regelaltersgrenze erreicht oder wurde bei ihr eine dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt, können keine Beiträge (mehr) gezahlt werden.