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Arbeitslosenversicherung

Gesetzliche Regelungen für Pflegende

Seit dem 01. Januar 2017 hat der Gesetzgeber auch die Arbeitslosenversicherung dauerhaft in die Soziale Sicherung der Pflegepersonen einbezogen.

Pflegetätigkeit und Arbeitslosengeld

Pflegetätigkeiten sind Versicherungszeiten

Die durch den Gesetzgeber festgelegten Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zahlt in diesem Fall die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Im Falle einer Arbeitslosigkeit wirkt sich dann diese Zeit anwartschaftsbegründend beim Anspruch auf Arbeitslosengeld aus.

Einzelheiten zur Arbeitslosenversicherung

Während einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit übernehmen wir die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn

  • bei dem zu Pflegenden mindestens Pflegegrad 2 vorliegt,
  • die Pflege an mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage erbracht wird. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn der Mindestumfang durch Addition mehrerer Pflegen erreicht wird.
  • unmittelbar vorher Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat oder Arbeitslosengeld 1 bezogen wurde und
  • keine vorrangige Arbeitslosenversicherungspflicht (z. B. Beschäftigung, Elternzeit) gegeben ist.

Hat die Pflegeperson bereits die Regelaltersgrenze erreicht oder wurde bei ihr eine dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt, können keine Beiträge (mehr) gezahlt werden.

Wie hoch ist der Beitrag für Pflegepersonen?

Grundlage der Beitragsberechnung und damit auch eines eventuellen Arbeitslosengeldanspruchs ist eine fiktive Beitragsbemessungsgrundlage. Diese errechnet sich aus 50 % der Bezugsgröße, die durch den Gesetzgeber festgelegt ist. Die Beiträge ändern sich jährlich. Für 2024 gilt: Bezugsgröße West = 3.535 Euro, Bezugsgröße Ost = 3.465 Euro.

Das Team der BAHN-BKK berät Sie gerne. Sie erreichen uns täglich von 8 bis 20 Uhr.