Die meisten Pflegebedürftigen in Deutschland werden ausschließlich von Angehörigen oder Ehrenamtlichen zuhause versorgt. Um nicht nur den Pflegebedürftigen optimal zu versorgen, sondern auch die Pflegepersonen abzusichern, hat der Gesetzgeber die Sozialversicherung der Pflegepersonen geregelt.
Grundsätzlich besteht für die Pflegeperson eine beitragsfreie Versicherung in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, wenn beim Gepflegten mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegt und die ehrenamtliche Pflegetätigkeit an mindestens 10 Stunden in der Woche - verteilt auf wenigstens zwei Tage - geleistet wird.
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung hängt der Versicherungsstatus vom Beschäftigungsverhältnis ab. Gegebenenfalls muss sich die Pflegeperson während einer Pflegezeit selbst um ihren Versicherungsschutz kümmern.